Anwalt für Aufenthaltsrecht
Anwalt für Aufenthaltsrecht.
Beratung und Vertretung rund um Ihren Aufenthaltstitel: erstmalige Erteilung, Verlängerung, Zweckwechsel und humanitäre Titel. Gegenüber Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und vor dem Verwaltungsgericht.
- RechtsgrundlagenAufenthG · AufenthV · BeschV
- VerlängerungVor Ablauf beantragen
- VertretungBerlin und bundesweit
- SprachenDE · EN · KU · ES
Aufenthaltsrecht im Überblick.
Wer als Drittstaatsangehöriger in Deutschland leben, arbeiten, studieren oder mit seiner Familie zusammenleben möchte, benötigt grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht hierfür verschiedene Titel vor: das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Welcher Aufenthaltstitel in Betracht kommt, richtet sich nach dem Zweck des Aufenthalts und den persönlichen Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass der Antrag den tatsächlich verfolgten Aufenthaltszweck erkennen lässt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt, gilt der bisherige Aufenthaltstitel unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 AufenthG grundsätzlich bis zur Entscheidung fort. Hierüber stellt die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG).
Wir beraten und vertreten im gesamten Aufenthaltsrecht: von der erstmaligen Antragstellung über Verlängerung und Zweckwechsel bis zu dauerhaftem Aufenthalt. Auch bei anschließenden Fragen zur Einbürgerung beraten wir.
Schwerpunkte im Aufenthaltsrecht.
Für diese Themen finden Sie ausführliche Informationen auf eigenen Seiten.
Arbeitsvisum und Fachkräfte
Fachkräfte, Blaue Karte EU, Chancenkarte und beschleunigtes Verfahren.
Mehr erfahrenNiederlassungserlaubnis
Unbefristeter Aufenthalt nach § 9 AufenthG und Sonderregelungen.
Mehr erfahrenEinbürgerung
Anspruch nach § 10 StAG, Ehegatten, Miteinbürgerung und Mehrstaatigkeit.
Mehr erfahrenWas wir im Aufenthaltsrecht für Sie tun.
- Erstmalige Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen für alle gesetzlich vorgesehenen Zwecke.
- Verlängerung von Aufenthaltstiteln und rechtzeitige Beantragung.
- Zweckwechsel, insbesondere Übergang von Ausbildung oder Studium in Beschäftigung (§ 16a, § 16b zu § 18a, § 18b AufenthG).
- Beratung zu humanitären Aufenthaltstiteln nach §§ 25, 25a und 25b AufenthG.
- Verteidigung bei drohender Verkürzung, Widerruf oder Erlöschen des Aufenthaltstitels.
- Kommunikation mit Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen.
- Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Behörden.
Typische Situationen.
Konstellationen, in denen Mandantinnen und Mandanten uns typischerweise ansprechen.
Erstantrag Aufenthaltstitel
Auswahl der passenden Rechtsgrundlage, vollständige und schlüssig begründete Antragstellung, Begleitung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde.
Verlängerung
Rechtzeitige Antragstellung vor Ablauf des bestehenden Titels, um die Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 AufenthG und die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung zu sichern.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Übergang zum Beispiel vom Studium (§ 16b) zur Beschäftigung (§ 18a, § 18b) oder von einer humanitären zu einer erwerbsbezogenen Rechtsgrundlage.
Arbeitgeberwechsel oder Beschäftigungsende
Prüfung möglicher Nebenbestimmungen des Titels, Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und Fristen nach § 18 Abs. 5 AufenthG.
Aufenthaltstitel gefährdet
Wesentliche Voraussetzungen sind weggefallen, ein längerer Auslandsaufenthalt ist geplant oder die Beschäftigung wurde beendet. Prüfung der Handlungsmöglichkeiten.
Humanitäre Titel
Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 25, 25a, 25b AufenthG).
So arbeiten wir mit Ihnen.
Ein klarer Ablauf in fünf Schritten. Sie wissen jederzeit, woran wir arbeiten und was als Nächstes passiert.
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Erstkontakt
Sie schildern per E-Mail oder Telefon kurz, worum es geht, und übersenden die vorhandenen Unterlagen.
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Erstberatung
Wir prüfen die Ausgangslage, mögliche Fristen und die rechtlichen Optionen.
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Festlegung des Vorgehens
Gemeinsam besprechen wir, ob zunächst eine außergerichtliche Lösung gesucht oder unmittelbar gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll.
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Vertretung
Bei Mandatierung übernehmen wir die Korrespondenz und vertreten Sie gegenüber der Ausländerbehörde sowie vor dem Verwaltungsgericht.
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Abschluss
Verwaltungsentscheidungen, gerichtliche Entscheidungen oder weitere Schritte werden mit Ihnen abgestimmt.
Was Sie zeitlich erwartet.
Die Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Ausländerbehörde, Aufenthaltstitel und Vollständigkeit der Unterlagen erheblich.
Der Verlängerungsantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels gestellt werden. Für die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ist grundsätzlich maßgeblich, dass der Antrag vor Ablauf des bisherigen Titels eingeht.
Ob Widerspruch oder unmittelbar Klage zu erheben ist, richtet sich nach der angefochtenen Entscheidung und der Rechtsbehelfsbelehrung. Ist ein Widerspruch statthaft, beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat.
Gerichtliche Verfahren können je nach Verfahrensart und Einzelfall mehrere Monate oder länger dauern. Eilverfahren werden regelmäßig schneller bearbeitet.
Klarheit über die Kosten.
Wir besprechen die Kosten transparent, bevor ein Mandat zustande kommt.
Erstberatung
Die Kosten der Erstberatung werden vor der Beauftragung transparent erläutert und gemeinsam vereinbart. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG).
Für Verbraucher und ohne Vergütungsvereinbarung: 190,00 Euro zzgl. Auslagen und UStWeitere Vertretung
Für die weitere außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung erfolgt die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung, die vor Mandatserteilung besprochen wird.
Bei bestehender Rechtsschutzversicherung kann im Rahmen des Mandats eine Deckungsanfrage gestellt werden. Ob die Versicherung die Kosten übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.
RVG oder Vergütungsvereinbarung, vorab besprochenWas Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Was ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG?
Wird der Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Titels gestellt, gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Behörde als fortbestehend. Hierüber stellt die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG aus, die als Nachweis gegenüber Arbeitgebern und Behörden dient. Bei einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG können grundsätzlich auch Auslandsreisen und die Wiedereinreise möglich sein. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG berechtigt dagegen grundsätzlich nicht zur Wiedereinreise. Vor einer Reise sollte geprüft werden, welche Fiktionswirkung bescheinigt ist.
Wann muss ich meinen Aufenthaltstitel verlängern?
Rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Titels. Eine verspätete Antragstellung löst die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht automatisch aus. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anordnen.
Kann ich den Aufenthaltszweck wechseln?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der Wechsel ist häufig rechtlich anspruchsvoll und muss sorgfältig vorbereitet werden. Beispiel: Übergang vom Studium (§ 16b AufenthG) zur Beschäftigung (§ 18a, § 18b AufenthG) nach erfolgreichem Abschluss.
Was passiert, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft, bevor die Behörde entscheidet?
Bei rechtzeitiger Antragstellung greift die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG: Ihr bisheriger Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung fort. Bei verspäteter Antragstellung können aufenthaltsrechtliche Rechtsschutzlücken und weitere Nachteile entstehen.
Werden meine Kosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen?
Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag und Versicherungsfall ab. Auf Wunsch prüfen wir die Unterlagen und klären die Deckungsanfrage.
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Mehr erfahrenEinbürgerung
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Mehr erfahrenSprechen wir über Ihren nächsten Schritt.
Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation rechtlich ein, benennen Fristen und Optionen und sagen offen, ob und wie wir Sie sinnvoll unterstützen können.
Rechtsanwalt Bas
Wrangelstraße 4, 10997 Berlin