Anwalt für Zivil- und Vertragsrecht
Anwalt für Zivil- und Vertragsrecht.
Gestaltung und Prüfung von Verträgen, Durchsetzung und Abwehr von Forderungen: für Privatpersonen und Unternehmen, außergerichtlich und vor den Zivilgerichten.
- Regelverjährung3 Jahre
- MahnbescheidWiderspruch in 2 Wochen
- RechtsgrundlagenBGB · ZPO · HGB
- SprachenDE · EN · KU · ES
Zivil- und Vertragsrecht im Überblick.
Verträge schaffen Verbindlichkeit im privaten wie im geschäftlichen Bereich. Schwierigkeiten entstehen häufig, wenn Vereinbarungen unterschiedlich verstanden werden, Leistungen ausbleiben, Zahlungen nicht erfolgen oder unberechtigte Forderungen erhoben werden.
Das Zivil- und Vertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und Unternehmen. Zentrale Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); im Geschäftsverkehr können insbesondere die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) hinzukommen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§§ 195, 199 BGB).
Wir beraten Privatpersonen und Unternehmen bei der Gestaltung und Prüfung von Verträgen sowie bei der Durchsetzung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.
Was wir im Zivil- und Vertragsrecht für Sie tun.
- Erstellung und Prüfung von Verträgen (zum Beispiel Kauf, Werk, Dienst, Miete, Darlehen).
- Beratung bei streitigen Vertragsklauseln.
- Durchsetzung vertraglicher Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich.
- Abwehr unberechtigter Forderungen einschließlich Widerspruch gegen Mahnbescheide.
- Rücktritt und Beendigung von Verträgen einschließlich der Rückabwicklung.
- Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
- Zahlungs- und Forderungsangelegenheiten, einschließlich Zwangsvollstreckung.
Typische Situationen.
Konstellationen, in denen Mandantinnen und Mandanten uns typischerweise ansprechen.
Vertragsprüfung vor Abschluss
Prüfung von Verträgen auf Risiken und Zulässigkeit der Klauseln.
Forderung durchsetzen
Offene Rechnungen, Kaufpreiszahlung, Werklohn oder Rückzahlung eines Darlehens.
Mahnbescheid erhalten
Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung (§ 692 ZPO), sonst droht ein Vollstreckungsbescheid.
Kaufvertragsstreit
Mängel der Kaufsache, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
Schadensersatz
Vertragliche oder deliktische Ansprüche nach BGB, häufig bei Körper- und Sachschäden.
So arbeiten wir mit Ihnen.
Ein klarer Ablauf in fünf Schritten. Sie wissen jederzeit, woran wir arbeiten und was als Nächstes passiert.
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Erstkontakt
Sie schildern per E-Mail oder Telefon kurz, worum es geht, und übersenden die vorhandenen Unterlagen.
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Erstberatung
Wir prüfen die Ausgangslage, mögliche Fristen und die rechtlichen Optionen.
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Festlegung des Vorgehens
Gemeinsam besprechen wir, ob zunächst eine außergerichtliche Lösung gesucht oder unmittelbar gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll.
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Vertretung
Bei Mandatierung übernehmen wir die Korrespondenz und vertreten Sie gegenüber der Gegenseite sowie vor den Zivilgerichten.
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Abschluss
Vergleichsmöglichkeiten werden mit Ihnen abgestimmt; gerichtliche Entscheidungen besprechen wir mit Ihnen und prüfen die weiteren rechtlichen Möglichkeiten.
Was Sie zeitlich erwartet.
Im Zivilrecht sind Verjährung und die Fristen im Mahnverfahren besonders wichtig. Gerichtliche Verfahren dauern je nach Gericht und Streitwert unterschiedlich lange.
Drei Jahre; grundsätzlich ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Umstände und der Person des Schuldners vorliegt (§§ 195, 199 BGB). Für einzelne Ansprüche gelten abweichende Verjährungsfristen. Die maßgebliche Frist wird anhand des konkreten Anspruchs geprüft werden.
Widerspruch grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 692 ZPO). Wird nicht rechtzeitig widersprochen, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Das Amtsgericht ist grundsätzlich bei Streitigkeiten regelmäßig bis einschließlich 10.000 Euro Streitwert zuständig, gesetzliche Sonderzuständigkeiten bleiben unberührt (§ 23 GVG). Die Dauer hängt im Einzelfall von Umfang, Beweisaufnahme und Auslastung des Gerichts ab.
Das Landgericht ist erstinstanzliche bei Streitigkeiten regelmäßig bei einem Streitwert von mehr als 10.000 Euro zuständig; daneben bestehen gesetzliche Sonderzuständigkeiten. Die Dauer hängt im Einzelfall von Umfang, Beweisaufnahme und Auslastung des Gerichts ab.
Soweit die Berufung zulässig ist, beträgt die Berufungsfrist grundsätzlich ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 517 ZPO).
Klarheit über die Kosten.
Wir besprechen die Kosten transparent, bevor ein Mandat zustande kommt.
Erstberatung
Die Kosten der Erstberatung werden vor der Beauftragung transparent erläutert und gemeinsam vereinbart. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG).
Für Verbraucher und ohne Vergütungsvereinbarung: 190,00 Euro zzgl. Auslagen und UStWeitere Vertretung
Für die weitere außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung erfolgt die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung, die vor Mandatserteilung besprochen wird.
Bei bestehender Rechtsschutzversicherung kann im Rahmen des Mandats eine Deckungsanfrage gestellt werden. Ob die Versicherung die Kosten übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.
RVG oder Vergütungsvereinbarung, vorab besprochenWas Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Wann sollte ich einen Vertrag anwaltlich prüfen lassen?
Vor Unterzeichnung eines Vertrags mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite, etwa eines Miet-, Kauf-, Darlehens- oder Arbeitsvertrags oder einer Kooperationsvereinbarung. Nach der Unterschrift ist eine Änderung schwieriger. Eine Prüfung vor Vertragsschluss kann helfen, rechtliche und wirtschaftliche Risiken frühzeitig zu erkennen.
Wie setze ich eine Forderung durch?
Je nach Ausgangslage kann zunächst eine außergerichtliche Leistungsaufforderung sinnvoll sein. Bleibt die Leistung z.B. die vereinbarte Zahlung aus, kommen insbesondere ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage in Betracht.
Ab welchem Streitwert lohnt sich eine Klage?
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei geeigneten Geldforderungen kann ein gerichtliches Mahnverfahren in Betracht kommen; andernfalls kann unmittelbar Klage erhoben werden. Ob sich eine Klage wirtschaftlich sinnvoll führen lässt, hängt nicht allein vom Streitwert ab. Wir prüfen für Sie das wirtschaftliche Verhältnis von Kosten und Erfolgsaussicht und schlagen gegebenenfalls eine außergerichtliche Lösung vor.
Was passiert nach einem Mahnbescheid?
Wird Widerspruch erhoben, kann auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren vor dem zuständigen Gericht durchgeführt werden. Wird nicht rechtzeitig widersprochen, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann grundsätzlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden; gegen ihn ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen Einspruch möglich.
Wann verjährt mein Anspruch?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§§ 195, 199 BGB).
Für bestimmte Ansprüche gelten andere Verjährungsfristen, etwa zwei Jahre bei vielen kaufrechtlichen Mängelansprüchen oder zehn Jahre bei bestimmten Ansprüchen im Zusammenhang mit Rechten an Grundstücken. Welche Frist im konkreten Fall gilt, muss anhand des jeweiligen Anspruchs geprüft werden.
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