Anwalt für Arbeitsvisum und Blaue Karte EU
Anwalt für Arbeitsvisum und Fachkräfteeinwanderung.
Der passende Aufenthaltstitel für Ihre Beschäftigung in Deutschland: Fachkräfte nach § 18a und § 18b, Blaue Karte EU, Chancenkarte und beschleunigtes Fachkräfteverfahren. Für Fachkräfte und Arbeitgeber.
- Rechtsgrundlagen§§ 18 ff. AufenthG
- FürFachkräfte und Arbeitgeber
- VerfahrenBehörden und Verwaltungsgerichte
- SprachenDE · EN · KU · ES
Arbeitsvisum und Fachkräfte im Überblick.
Deutschland bietet unterschiedliche Wege für die Einreise und den Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung. Einen einheitlichen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Arbeitsvisum“ gibt es dabei nicht. Je nach Qualifikation und Beschäftigung kommen insbesondere die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a, § 18b AufenthG), die Blaue Karte EU (§ 18g), Beschäftigung nach § 19c oder die Chancenkarte (§§ 20a, 20b) in Betracht.
Entscheidend ist, den richtigen Aufenthaltstitel zu wählen und das Verfahren von Beginn an auf den tatsächlich verfolgten Aufenthaltszweck auszurichten. Fehler bei der Wahl des Titels oder die Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen können zu Ablehnungen oder aufenthaltsrechtlichen Problemen führen.
Wir beraten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Fachkräfte sowie Arbeitgeber bei allen wesentlichen Fragen der Arbeitsmigration.
Was wir für Fachkräfte und Arbeitgeber tun.
- Prüfung des geeigneten Aufenthaltstitels für Ihre konkrete Situation und Qualifikation.
- Vorbereitung des nationalen Visums zur Beschäftigung bei der zuständigen Auslandsvertretung.
- Antragstellung nach § 18a AufenthG für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung.
- Antragstellung nach § 18b AufenthG für Fachkräfte mit Hochschulabschluss.
- Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG einschließlich Prüfung der Mindestvergütung.
- Beschäftigung nach § 19c AufenthG bei besonderen Konstellationen.
- Chancenkarte nach §§ 20a, 20b AufenthG (Fachkräfteweg oder Punkteweg).
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG in Zusammenarbeit mit dem Business Immigration Service Berlin.
- Vertretung bei Arbeitgeberwechsel und vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung.
Typische Situationen.
Konstellationen, in denen Mandantinnen und Mandanten uns typischerweise ansprechen.
Fachkraft mit Berufsausbildung
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG. Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung, Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, Nachweis der qualifizierten Beschäftigung.
Fachkraft mit Hochschulabschluss
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG. Vorrangig Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Blauen Karte EU vorliegen.
Blaue Karte EU
Für akademisch oder gesetzlich gleichgestellte qualifizierte Beschäftigte, unter besonderen Voraussetzungen auch für erfahrene IT-Spezialisten. Besondere Vorteile können sich insbesondere bei der Niederlassungserlaubnis und der innereuropäischen Mobilität ergeben.
Chancenkarte
Nach §§ 20a, 20b AufenthG zur Suche nach einer Beschäftigung. Fachkräfteweg (bereits anerkannte Fachkraft) oder Punkteweg (Punktesystem).
Arbeitgeberwechsel
Prüfung der Beschäftigungsberechtigung und der Nebenbestimmungen sowie einer gegebenenfalls erforderlichen Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit.
Vorzeitiges Beschäftigungsende
Prüfung der Mitteilungspflichten, der Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel und einer möglichen Verkürzung nach § 18 Abs. 5 AufenthG.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Nach § 81a AufenthG; bei einer maßgeblichen Betriebsstätte in Berlin gegenüber dem Business Immigration Service des LEA.
So arbeiten wir mit Ihnen.
Ein klarer Ablauf in fünf Schritten. Sie wissen jederzeit, woran wir arbeiten und was als Nächstes passiert.
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Erstkontakt
Sie schildern per E-Mail oder Telefon kurz, worum es geht, und übersenden die vorhandenen Unterlagen.
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Erstberatung
Wir prüfen die Ausgangslage, mögliche Fristen und die rechtlichen Optionen.
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Festlegung des Vorgehens
Gemeinsam bestimmen wir den passenden Aufenthaltstitel, legen den weiteren Verfahrensweg fest und bereiten die Antragstellung vor.
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Vertretung
Bei Mandatierung übernehmen wir die Kommunikation mit Ausländerbehörde, Auslandsvertretung und weiteren beteiligten Stellen und vertreten Sie erforderlichenfalls vor dem Verwaltungsgericht.
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Abschluss
Verwaltungsentscheidungen, gerichtliche Entscheidungen oder weitere Schritte werden mit Ihnen abgestimmt.
Was Sie zeitlich erwartet.
Die Dauer hängt von Anerkennung, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und Auslandsvertretung ab. Übliche Richtwerte:
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, teils länger.
Die Zustimmung gilt grundsätzlich zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage als erteilt, sofern die BA nicht aus den gesetzlich genannten Gründen reagiert. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren beträgt die Frist eine Woche.
Bearbeitungsdauer der Auslandsvertretung, in Einzelfällen länger.
Nach Vorabzustimmung gelten für die Auslandsvertretung besondere Verfahrensfristen, insgesamt kürzer als das Regelverfahren.
Bearbeitung durch das Landesamt für Einwanderung Berlin.
Klarheit über die Kosten.
Wir besprechen die Kosten transparent, bevor ein Mandat zustande kommt.
Erstberatung
Die Kosten der Erstberatung werden vor der Beauftragung transparent erläutert und gemeinsam vereinbart. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG).
Für Verbraucher und ohne Vergütungsvereinbarung: 190,00 Euro zzgl. Auslagen und UStWeitere Vertretung
Für die weitere außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung erfolgt die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung, die vor Mandatserteilung besprochen wird.
Bei bestehender Rechtsschutzversicherung kann im Rahmen des Mandats eine Deckungsanfrage gestellt werden. Ob die Versicherung die Kosten übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.
RVG oder Vergütungsvereinbarung, vorab besprochenWas Mandantinnen und Mandanten oft fragen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Blaue Karte EU?
Eine akademische oder gesetzlich gleichgestellte Qualifikation, ein konkretes Arbeitsplatzangebot von mindestens sechs Monaten, eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung und das Erreichen der jährlich angepassten Mindestvergütung. Für Mangelberufe und Berufsanfänger gelten niedrigere Gehaltsschwellen.
Was ist die Chancenkarte (§ 20a AufenthG)?
Ein Aufenthaltstitel zur Suche einer Erwerbstätigkeit. Es gibt zwei Wege: den Fachkräfteweg (die Person erfüllt bereits die Fachkrafteigenschaft) oder den Punkteweg (Punktesystem aus Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen, Alter und Voraufenthalten). Während der Such-Chancenkarte ist eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Probebeschäftigung von jeweils bis zu zwei Wochen zulässig.
Wie funktioniert das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Der Arbeitgeber schließt mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung. Die Ausländerbehörde koordiniert die Anerkennung der Berufsqualifikation, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und die Vorabzustimmung. Nach Vorabzustimmung gelten für die Auslandsvertretung besondere Verfahrensfristen.
Darf ich mit einem Studien- oder Ausbildungsvisum den Arbeitgeber wechseln?
Nach erfolgreichem Abschluss ist ein Übergang zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG möglich. Bei einem Aufenthalt zum Studium kann der Arbeitgeber innerhalb der gesetzlich erlaubten studentischen Beschäftigung grundsätzlich gewechselt werden, sofern keine abweichenden Nebenbestimmungen bestehen. Bei einer Berufsausbildung ist zwischen einer zusätzlichen Beschäftigung und einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs zu unterscheiden. Eine von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung ist grundsätzlich bis zu 20 Stunden pro Woche zulässig. Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs sollte dagegen vorab aufenthaltsrechtlich geprüft werden, da die konkrete Ausbildung den Aufenthaltszweck bildet.
Was passiert, wenn ich meinen Arbeitsplatz verliere?
Der Aufenthaltstitel endet mit dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht automatisch. Die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung muss der Ausländerbehörde grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden. Verkürzt die Ausländerbehörde anschließend die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, müssen nach § 18 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich mindestens sechs Monate ab dem Ende der Beschäftigung verbleiben; die ursprünglich festgelegte Geltungsdauer wird dadurch jedoch nicht verlängert. Je nach bisherigem Aufenthalt kann außerdem eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG oder eine Chancenkarte nach § 20a AufenthG in Betracht kommen.
Verwandte Themen.
Einschlägige Rechtsgrundlagen
- §§ 18, 18a, 18b, 18g, 19c AufenthG
- §§ 20, 20a, 20b AufenthG
- § 81a AufenthG
- BeschV
- AufenthV
- BQFG
Sprechen wir über Ihren nächsten Schritt.
Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation rechtlich ein, benennen Fristen und Optionen und sagen offen, ob und wie wir Sie sinnvoll unterstützen können.
Rechtsanwalt Bas
Wrangelstraße 4, 10997 Berlin