Anwalt für Duldung

Duldung

Anwalt für Duldung.

Duldung, Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung: Wir prüfen die einschlägige Regelung und arbeiten auf einen Übergang in einen gesicherten Aufenthaltstitel hin.

  • Rechtsgrundlagen§§ 60a, 60c, 60d AufenthG
  • Perspektive§ 25a und § 25b AufenthG
  • VertretungBerlin und bundesweit
  • SprachenDE · EN · KU · ES
Worum es geht

Duldung im Überblick.

Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG. Sie ist kein Aufenthaltstitel und beseitigt die Ausreisepflicht nicht, sondern schützt vorübergehend vor der Abschiebung. Eine Duldung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vorübergehend unmöglich ist.
Besondere praktische Bedeutung haben die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG und die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Diese Regelungen können den Weg aus der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis eröffnen.

Wir prüfen die für Sie einschlägige Regelung und arbeiten auf einen Übergang in einen gesicherten Aufenthaltstitel hin.

Was wir für Sie tun

Wege aus der Duldung.

  • Beantragung und Verlängerung der Duldung nach § 60a AufenthG.
  • Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG bei qualifizierter Berufsausbildung oder Assistenz- und Helferausbildung.
  • Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG bei langjähriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
  • Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige) oder § 25b AufenthG (langjährig Geduldete).
  • Beratung bei bereits erteiltem Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG und dem Übergang in § 25a oder § 25b AufenthG.
  • Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote sowie inlandsbezogener tatsächlicher und rechtlicher Vollstreckungshindernisse.
  • Vertretung bei Widerruf oder Nichtverlängerung der Duldung.
Typische Anliegen

Typische Situationen.

Konstellationen, in denen Mandantinnen und Mandanten uns typischerweise ansprechen.

§ 60a

Duldung beantragen

Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Beispiele können eine nachgewiesene medizinische Reiseunfähigkeit oder ein derzeit nicht behebbares tatsächliches Vollzugshindernis sein.

§ 60c

Ausbildungsduldung

Für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung. Voraussetzung sind unter anderem eine geklärte Identität und weitere gesetzliche Kriterien.

§ 60d

Beschäftigungsduldung

Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, geklärter Identität und weiteren strengen Kriterien.

§ 104c

Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt

Bei bereits erteiltem Chancen-Aufenthaltsrecht ist die Übergangsregelung des § 104c AufenthG zu beachten. Wir prüfen den Übergang in § 25a oder § 25b AufenthG.

§ 25a, § 25b

Weg in eine Aufenthaltserlaubnis

§ 25a AufenthG (Jugendliche und junge Erwachsene) und § 25b AufenthG (langjährig Geduldete). Wir prüfen die individuellen Voraussetzungen.

Ablauf

So arbeiten wir mit Ihnen.

Ein klarer Ablauf in fünf Schritten. Sie wissen jederzeit, woran wir arbeiten und was als Nächstes passiert.

  1. Erstkontakt

    Sie schildern per E-Mail oder Telefon kurz, worum es geht, und übersenden die vorhandenen Unterlagen.

  2. Erstberatung

    Wir prüfen die Ausgangslage, mögliche Fristen und die rechtlichen Optionen.

  3. Festlegung des Vorgehens

    Gemeinsam besprechen wir, ob zunächst eine außergerichtliche Lösung gesucht oder unmittelbar gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll.

  4. Vertretung

    Bei Mandatierung übernehmen wir die Korrespondenz und vertreten Sie gegenüber der Ausländerbehörde sowie vor dem Verwaltungsgericht.

  5. Abschluss

    Verwaltungsentscheidungen, gerichtliche Entscheidungen oder weitere Schritte werden mit Ihnen abgestimmt.

Dauer & Fristen

Was Sie zeitlich erwartet.

Duldungen sind immer befristet. Die wichtigsten Zeiträume:

Duldung
Häufig 3 bis 6 Monate

Befristet, Verlängerung möglich, solange das Abschiebungshindernis fortbesteht.

Ausbildungsduldung
Dauer der Ausbildung

Für die Dauer der Ausbildung, anschließend unter Voraussetzungen ein Übergang bei entsprechender Beschäftigung.

Beschäftigungsduldung
30 Monate

Ab Erteilung, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Übergang in § 25a oder § 25b
Nach Prüfung

Nach positiver Prüfung durch die Ausländerbehörde.

Kosten

Klarheit über die Kosten.

Wir besprechen die Kosten transparent, bevor ein Mandat zustande kommt.

Erstberatung

Die Kosten der Erstberatung werden vor der Beauftragung transparent erläutert und gemeinsam vereinbart. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG).

Für Verbraucher und ohne Vergütungsvereinbarung: 190,00 Euro zzgl. Auslagen und USt

Weitere Vertretung

Für die weitere außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung erfolgt die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung, die vor Mandatserteilung besprochen wird.

Bei bestehender Rechtsschutzversicherung kann im Rahmen des Mandats eine Deckungsanfrage gestellt werden. Ob die Versicherung die Kosten übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

RVG oder Vergütungsvereinbarung, vorab besprochen
Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Wann kommt eine Duldung nach § 60a AufenthG in Betracht?

Wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vorübergehend unmöglich ist, etwa wegen eines nachgewiesenen gesundheitlichen Abschiebungshindernisses oder eines sonstigen derzeit nicht behebbaren Vollzugshindernisses.

Was sind die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG?

Unter anderem eine geklärte Identität, eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine Assistenz- oder Helferausbildung mit anschließender Fachausbildung, keine erheblichen Straftaten sowie weitere gesetzliche Kriterien. Die Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.

Wann kann eine Duldung zur Aufenthaltserlaubnis werden?

Insbesondere über § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene) oder § 25b AufenthG (nachhaltige Integration bei langjährig Geduldeten). Bei bereits erteiltem Chancen-Aufenthaltsrecht ist die Übergangsregelung des § 104c AufenthG zu beachten.

Darf ich mit Duldung arbeiten?

Grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und gegebenenfalls Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung ist die Erwerbstätigkeit gesetzlich vorgesehen. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.

Was ist der Unterschied zwischen Duldung und Aufenthaltserlaubnis?

Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel und beseitigt die Ausreisepflicht nicht, sondern setzt lediglich die Abschiebung vorübergehend aus. Eine Aufenthaltserlaubnis ist dagegen ein Aufenthaltstitel und begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt.

Erstberatung

Sprechen wir über Ihren nächsten Schritt.

Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation rechtlich ein, benennen Fristen und Optionen und sagen offen, ob und wie wir Sie sinnvoll unterstützen können.

Telefon: +49 179 1439679
Adresse:
Rechtsanwalt Bas
Wrangelstraße 4, 10997 Berlin
Sprachen: Deutsch, Englisch, Kurdisch und Spanisch